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Aktuelle Infos von MIDORA

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AGB

MIDORA haftet für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfristen für vorhandene Mängel in Bezug auf Material und Verarbeitung. Eine Haftung für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten Zweck wird nicht übernommen, auch dann nicht, wenn MIDORA dem Käufer irgendwelche Ratschläge über die Warenverwendung erteilt hat.
MIDORA haftet weiter nicht, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten als handelsüblich geltenden Prozentsatz schadhaft ist.
Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme der vertragsgegenständlichen Produkte. Bei gleichzeitigem Bezug zusammengehörender Hard- und Softwareprodukte beginnt diese Frist mit Mitteilung der Betriebsbereitschaft. Für mangelhafte Produkte beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung nach der Wahl des EDV-Ingenieurbüro MIDORA auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wobei MIDORA die zum Zwecke von Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei MIDORA anfallenden Material- und Arbeitskosten übernimmt. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in das Eigentum vonb MIDORA über. Rücksendungen an uns haben nur frei Haus und versichert zu erfolgen. Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, soweit an den mangelhaften Produkten unsachgemäße Reparaturen oder sonstige Arbeiten durch den Kunden oder Dritte ausgeführt werden. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel oder Schäden, die zurückzuführen sind auf:


betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß
unsachgemäßem Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden
Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, sowie Anschluss an ungeeignete Spannungsquellen
Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Über- oder Unterspannungen, Feuchtigkeit, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten aller Art.


Die Gewährleistung entfällt auch, wenn Seriennummer, Typen-, Herstellerbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. MIDORA leistet schließlich keine Gewähr für Verbrauchsteile wie Druckerpatronen, Trommeln, Toner, Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, Papier, Batterien usw.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprünglich gelieferten Produkte, jedoch nur bis zum Ablauf der ursprünglich für diese geltenden Gewährleistungsfrist. Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch dreifache Nachbesserung wegen des gleichen Fehlers oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit fehl, so kann der Kunde hinsichtlich der mangelhaften Produkte Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Der Kunde hat die gelieferte Ware sofort auf etwaige Mängel zu untersuchen. Er hat festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die zur Beseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen sowie in erforderlichem Maße durch genaue Dokumentation der Störungen an der Mängelbeseitigung mitzuwirken. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt und hätte der Kunde dies bei Beachtung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen können, so hat er MIDORA alle Aufwendungen zu ersetzen, die MIDORA durch die unberechtigte Rüge entstanden sind. Alle weitergehenden oder anderen als in diesen Bedingungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen etwas anderes ergibt.
Für die Gewährleistung im Zusammenhang mit Software-Produkten gilt zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen folgendes: Nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand können Fehler in Software-Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden.
MIDORA sichert keine bestimmten Eigenschaften der Software-Programme zu und übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller etwaiger Fehler nicht gewährleistet werden. Als ausreichende Nachbesserung gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkung von Mängeln. Etwaige Softwaremängel berechtigen nicht zum Rücktritt vom Hardware- Kauf und umgekehrt.


Haftung

MIDORA haftet dem Kunden für Schäden nur, soweit den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von MIDORA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Etwaige Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichen Eintritt bei Vertragsabschluß MIDORA nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise rechnen konnte.


Eigentumsvorbehalt

MIDORA behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr jetzt oder künftig gegen den Kunden zustehenden Ansprüche vor.
Eine etwaige Verarbeitung oder Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Produkten nimmt der Kunde für MIDORA vor, ohne dass MIDORA hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten, erwirbt MIDORA Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des zwischen dem Kunden und MIDORA vereinbarten Kaufpreises zu dem entsprechenden Kaufpreis für die anderen Produkte. Seine durch Verbindung irgendwelcher Produkte von MIDORA mit anderen Sachen etwa entstehenden Eigentumsanteile überträgt der Kunde schon jetzt an MIDORA.
Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die gelieferten Produkte und aus der Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Produkte ("Vorbehaltsprodukte") im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Vereinbarung eines entsprechenden Eigentumsvorbehaltes weiterzuveräußern.
Andere, das Eigentum von MIDORA gefährdende Verfügungen sind ausgeschlossen. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde schon jetzt als Sicherheit an MIDORA ab. Der Kunde ist ermächtigt, die an MIDORA abgetretenen Forderungen treuhänderisch für MIDORA einzuziehen. MIDORA kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber MIDORA nicht erfüllt.
Der Kunde wird MIDORA jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an MIDORA abgetreten sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde MIDORA sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde wird den Dritten zugleich auf den Eigentumsvorbehalt von MIDORA hinweisen. Außerdem trägt er die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesamten Forderungen von MIDORA um mehr als 20%, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
Kommt der Kunde mit seinen Verpflichtungen gegenüber MIDORA in Verzug, ist MIDORA unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen und diese zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig zu verwerten. In diesem Fall wird der Kunde MIDORA oder einen Beauftragten von MIDORA sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt MIDORA Herausgabe aufgrund dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Abzahlungsgesetz findet Anwendung.


Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

MIDORA verpflichtet sich, den Kunden von der Haftung freizustellen, wenn Ansprüche aus der Verletzung eines in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gewerblichen Schutzrechtes (einschließlich Urheberrechtes) gegen den Kunden wegen der Nutzung eines von MIDORA gelieferten Produktes geltend gemacht werden, sofern der Kunde MIDORA unverzüglich über die Geltendmachung derartiger Ansprüche schriftlich informiert hat und MIDORA alle Regelungen vorbehalten bleiben. Falls zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen aufgrund solcher Ansprüche eine Verwendung des Produktes nicht möglich sein sollte, verpflichtet sich MIDORA, das Produkt nach eigener Wahl entweder derart abzuwandeln oder zu ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt zurücknehmen und den von dem Kunden entrichteten Kaufpreis anzüglich der technischen Abnutzung zurückzuerstatten. Darüber hinausgehende Verpflichtungen übernimmt MIDORA nicht. MIDORA haftet auch nicht für Ansprüche, die auf Schutzrechtsverletzungen beruhen, die dadurch hervorgerufen wurden, dass ein von MIDORA gelieferten Produkt geändert, in unsachgemäßer Weise verwendet oder mit nicht von MIDORA gelieferten Produkten eingesetzt wird.


Verwendung von Kundendaten

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.


Ausfuhrgenehmigung

Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Ware notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft, sind vom Kunden in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten.


Die Schlussbestimmungen

Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MIDORA. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

Erfüllungsort ist Plauen.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Plauen.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand für alle aus den Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen Plauen vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 

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